Informationsveranstaltung zum Thema Landwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr

Informationsveranstaltung zum Thema Landwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr

Willi Hubbauer von der Polizeiinspektion Vilsbiburg beschäftigte sich in seinen Ausführungen zunächst mit dem Führerscheinrecht, dass nach den EU-Richtlinien nicht immer einfach und durchschaubar ist. Im Bereich der Landwirtschaft sind die Klassen L und T erforderlich, wobei zu beachten ist, dass bei Klasse T (bis 60 km/h Bauart bestimmte Höchstgeschwingkeit) ein Mindestalter von 18 Jahren gilt, was heisst, daß 16 oder 17-jährige nur Fahrzeuge bis 40 km/h fahren dürfen. Problematisch können Fahrten mit Zugmaschinen zu gewerblichen Zwecken sein. Neben dem Fahren mit der richtigen Fahrerlaubnis können solche Einsätze auch Konsequenzen in steuer- und versicherungsrechtlicher Hinsicht haben. Fahrten im Zusammenhang mit Biogasanlagen sind zulässig und zählen zu den Tätigkeiten für landwirtschaftliche Zwecke, auch wenn hier ein gewerblicher Betrieb vorliegt. Sowohl Fahrerlaubnisklasse L und T sind nach Rechtsauffassung ausreichend. Werden hingegen andere Transporte durchgeführt, die nicht die landwirtschaftlichen Urproduktion dienen, was das Erntegut betrifft, greift das Güterkraftverkehrsgesetz mit all seinen Vorgaben ((Führerschein CE, digitales Kontrollgerät, Lenk- und Ruhezeiten, Erlaubnis für Gütertransporte usw.)

Willibald Hubbauer ging in seinem Vortrag auch noch auf die Kenntlichmachung von Fahrzeugen ein. Gerade in der Dämmerung oder Nachts ereignen sich bei unzureichender Sicherung oftmals schwere Unfälle. Warntafeln in Zusammenhang mit Schlussleuchten sind Vorschrift, wenn verkehrsgefährdende Teile und Umrisse von Fahrzeugen verdeckt sind. Wiederholungskennzeichen an Anhängern und Geräten sind immer erforderlich, wenn das Kennzeichen des Schleppers durch den Anbau verdeckt wird. Dabei genügt ein Kennzeichen von einem auf dem Betrieb zugelassenen Schlepper.

Bei steigenden Gesamtgewichten und vermehrten Transportmengen ist Ladungssicherung ein zunehmendes Thema im Straßenverkehr. Johann Gifthaler von der Polizeiinspektion Landshut informierte die Landwirte ausführlich dazu. Ziel der Ladungssicherung sollte es sein, Sach- und Personenschäden weitgehend zu verhindern. Anhand von Praxisbeispielen bekamen die Zuhörer einen Eindruck wie gefährlich nicht ausreichend gesicherte Ladung werden kann. „Die Ladung muss sicher sein, egal ob Vollbremsung, Ausweichmanöver oder schlechte Wegstrecke“ so der Referent. Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass nicht nur der Fahrer, sondern auch der Verlader verantwortlich ist für die Ladungssicherung. Wenn nicht ausdrücklich die Aufgabe der Verladung in einem Betrieb einer Person übertragen ist, haftet auch der Halter oder Unternehmer auf dessen Rechnung das Fahrzeug in Gebrauch ist für entstandene Schäden.

Inwieweit Sozialvorschriften im Straßenverkehr die Land- und Forstwirtschaft betreffen, zeigte Johann Gifthaler sehr anschaulich auf. Keine Anwendung finden diese Verordnungen soweit es sich um Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwingkeit von 40 km/h oder Fahrten und Transport innerhalb der unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von 100 Kilometern. Eine besondere Regelung gilt dabei, wenn tierische Nebenprodukte wie zum Beispiel Gülle tranportiert werden. Hier gilt, dass Fahrzeuge in einem Umkreis von 250 Kilometern vom Betrieb aus unterwegs sein dürfen.

Geschäftsführer Georg Scheidhammer dankte abschließend den beiden Referenten für ihre sachkundigen Vorträge und merkte an, dass es durchaus Sinn macht, derartige Veranstaltungen in Zeitabständen zu wiederholen.

In dem Bewusstsein, dass wir mit unseren Fahrzeugen in der öffentlichen Wahrnehmung sind,  sollte Sicherheit im Straßenverkehr immer ein Thema sein.


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