Hinweise Straßenverkehr
MR Team zum Thema Technik - Landwirtschaft | 2011 | 0 Kommentare
Straßenverkehrsrecht in der Landwirtschaft (StVZO, StVO)
Kurze Zusammenfassung speziell für landwirtschaftlichen Verkehr im Blick auf Überbreiten und Ausnahmegenehmigungen.
1. Zulassung nach StVZO
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Breite: 3,0 m bei Arbeitsmaschinen
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2,55 m bei Fahrzeugen (bei Breitreifen bis 3 m mit Eintrag in die Fahrzeugpapiere)
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Länge: 12 m Einzelfahrzeug - 18 m Zug
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Höhe: 4 m
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Achslast: 10 t Einzelachse
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11,5 t Antriebsachse
bei Überschreiten dieser Maße:
2. Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO
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Gutachten von TÜV oder Dekra zur Bewertung der technischen Verkehrssicherheit
(i. d. R. Hersteller)
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Unbedenklichkeitsbescheinigung der Versicherung
3. Erlaubnisverfahren nach § 29 Abs. 3 StVO bis Mitte 2007
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Antrag beim LRA
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Straßenbauliche und polizeiliche Überprüfung
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Einzelgenehmigung für 1 – 3 Jahre
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umfangreiche Auflagen
- Fahrverbote zu bestimmten Zeiten
- Streckenverbote
- Begleitfahrzeug
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z. T. nur landkreisbezogene Genehmigung
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sehr unterschiedliche Handhabung innerhalb Bayerns
Schätzung: ca. 80 % der Landwirte und ca. 50 % der Lohnunternehmer fahren ohne Erlaubnis
4. Bayern: Vereinfachtes Verfahren
Erlass des Bayerischen Staatsministeriums des
Innern vom 06.07.2007:
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Erleichterungen nur bei Überbreiten
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Sammelerlaubnis für alle überbreiten Fahrzeuge
eines Unternehmens
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Gültigkeit bayernweit und bis zu 3 Jahre
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Einzelerlaubnis ist weiter möglich
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• Fahrzeugführer muss mind. 18 Jahre alt sein
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• Haftungserklärung des Antragstellers für alle Schäden, die beim Betrieb auf öffentlichen Straßen entstehen
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• bis 3,30 m:
- kein Begleitfahrzeug
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von 3,31 m bis 3,50 m:
- kein Begleitfahrzeug, sofern die Restfahrbahnbreite mind. 2,50 m beträgt
- Eigenverantwortung des Fahrers
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bei Einsatz eines Begleitfahrzeugs:
- Keine weiteren Auflagen hinsichtlich Fahrstrecken und Einsatzzeiten
5. Feldversuch 2008
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3 – 6 Landkreise (Vorschlag: Fürstenfeldbruck, Freising, Landshut, Regensburg, Forchheim, Rhön-Grabfeld)
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Bis 3,50 m ohne Begleitfahrzeug
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Spezielle Warnausstattung:
- 2 gelbe Rundumleuchten
- 4 gelbe Blitzleuchten
- 4 Warntafeln, die die äußere Begrenzung des Fahrzeugs deutlich machen
Absicherung durch Kabinettsbeschluss bis Mitte 2008
Weitere Informationen zur dieser Ausnahmeregel gibt es in folgendem Artikel sehr ausführlich und auch in der Bildergallerie gibt es Anschauungsbeispiele dazu.
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