Änderungen bei der EnSTrans Verordnung in Sicht

Änderungen bei der EnSTrans Verordnung in Sicht

Aktuelle Information Stand 07/2019

Was bisher noch nicht feststand und von uns nur vorsichtig angekündigt wurde, hat sich nun bestätigt.
Für alle Betriebe, die unter die die Begünsti gungssumme von 200.000 € Förderung fallen, müssen die zusätzlichen Formulare nach EnSTransV Gesetz (Formulare 1462/1463) nicht mehr an das Zollamt gesendet werden. Einer der aktuell wenigen Beschlüsse, bei denen Bürokratie auch mal abgebaut wurde.

Inhalt vom März 2019 (überholt siehe oben)

Bei der Anzeige- und Erklärungspflicht gegenüber dem Hauptzollamt nach dem Energiesteuer- und Stromsteuertransparenzverordnung (EnSTransV Formulare 1462/1463) vom Mai 2016 ändert sich die Antragstellung.  Hier ist ab dem 12.01.2019 nur noch die elektronische Meldung über das Portal des Zolls unter https://enstransv.zoll.de möglich. Nach Fristablauf ist eine Befreiung von der Nutzung der elektronischen Datenübermittlung nur auf Antrag zulässig und möglich. Dieser ist beim zuständigen HZA zu stellen und zu begründen.

Weiterhin sieht ein aktueller Referentenentwurf vor, dass zukünftig erst ab einer Begünstigungssumme von 200.000 € je Begünstigungstatbestand (derzeit 100.000 €) die jährliche Anzeige- und Erklärungspflicht greift (§§ 4 und 5 EnSTransV), was den Kreis der Verpflichteten deutlich verringern würde. Außerdem  würde sich unterhalb dieser Wertgrenze eine vollständige Pflichtbefreiung ergeben, damit wäre bei Betrieben unterhalb dieser Grenzen in Zukunft weder die jährliche Meldung (1462) noch die dreijährige Befreiung (1463) mehr nötig.

Was bedeutet das konkret?


Falls diese Regelungen zum Tragen kommen bedeutet es tatsächlich eine bürokratische Erleichterung für alle Landwirte.

Die aktuelle Empfehlung des Hauptzollamtes an alle Antragsteller lautet das erste Quartal 2019 abzuwarten, ob die automatische Befreiung unter 200.000 € Begünstigungssumme rechtzeitig vor dem 30.06.19 rechtskräftig wird.

Alle Betriebe, die sich an unsere Empfehlung in 2017 gehalten haben und damals den Antrag auf Befreiung zu dieser Meldung (1463) gestellt haben, können bis 2020 ganz normal nur den Gasölantrag (Formular 1140) wie bisher, oder mit unserer Hilfestellung beantragen und in Ruhe abwarten.

Alle nötigen Formulare erhalten Sie auf www.zoll.de oder auch bei uns unter Dokumente/Anträge

Unterstützung beim Antrag durch den Maschinenring

Wir lassen Sie im Bürokratiedschungel nicht alleine. Wir helfen jedes Jahr über 200 Mitgliedern beim Ausfüllen des Agrardieselantrags und versenden diese entsprechend per Einschreiben an das Hauptzollamt. Wenn Sie Fragen haben, oder einen Termin vereinbaren wollen rufen Sie einfach bei uns in der Geschäftsstelle an oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf - wir helfen gerne weiter.

Was brauchen Sie für die Antragsstellung?

  • Kopie des Antrags aus dem Vorjahr
  • Flächenänderungen (Flächennutzungsnachweis Mehrfachantrag)
  • Angaben zum Restbestand des 31.12. im Verbrauchsjahr
  • bei Dieselauto: gefahrene km im Verbrauchsjahr
  • Dieselrechnungen
  • Dieselverbrauchsbescheinigungen Lohnunternehmer/Maschinenringe
  • Amtliche Kennzeichen aller Landwirtschaftlichen Fahrzeuge

Bitte denken Sie daran einen Termin zu vereinbaren - damit wir kurze Wartezeiten und eine schnelle Bearbeitung garantieren können.

Siehe auch


Haben Sie Fragen, brauchen Sie Unterstützung melden Sie sich bei uns Wir sind für unsere Mitglieder da!