Regelungen ab 2010 zumInverkehrbringens, des Beförderns oder der Übernahme von Wirtschaftsdüngern
Folgendes muss bei Aufzeichnungen angegeben werden :
- Name und Anschrift des Abgebers
- Datum der Abgabe, des Beförderns oder der Übernahme
- Menge in Tonnen Frischmasse und Angabe der Wirtschaftsdüngerart oder des sonstigen Stoffes
- Gehalte an Stickstoff (Gesamt N) und Phosphat (P2O5) in Kilogramm je Tonne Frischmasse sowie die Menge Stickstoggs aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft in Kilogramm
- Name und Anschrift des Beförderes
- Name und Anschrift des Empfängers
Inverkehrbringen bedeutet jede Abgabe, auch wenn hierfür kein Geld verlangt wird. Es ist ausreichend die Aufzeichnungen, für drei Jahre ab Datum der Abgabe, geordnet aufzubewahren. Bei Biomassesubstrat oder vermischten Wirtschaftsdüngern kann die Menge Stickstoff aus den Anteilen der eingesetzten Substrate berechnet werden. Im Grunde ist kein Mehraufwand zu verzeichnen, da die Angaben auch für die Nährstoffbilanz benötigt werden und Abnahme- oder Aufnahmeverträge für beide Seiten jetzt schon festgehalten und geregelt werden müssen.
Nichtbeachtung der Regelung
Die Regelung gilt nicht wenn,
- Inverkehrbringen, Befördern oder bei Übernahme der Düngemittel innerhalb eines Umkreis von 50 Kilometer um den Betrieb in dem die Stoffe angefallen sind und die Handlungen innerhalb eines Betriebes oder zwischen zwei Betrieben mit derselben Verfügungsperson vorfallen.
- die Betriebe, die am Handel mit dem Wirtschaftsdünger beteiligt sind, der Düngeverordnung unterliegen jedoch nicht zur Nährstoffvergleichserstellung verpflichtet sind oder die Summe an Stickstoff in der Nährstoffbilanz die Grenze von 500 Kilogramm nicht überschreitet
- die von einem Betrieb insgesamt in Verkehr gebrachte, beförderte und aufgenommene Menge 200 Tonnen Frischmasse im Kalenderjahr nicht überschreitet
- die Frischmasse in Verpackungen kleiner als 50 Kilogramm an nicht gewerbsmäßige Endverbraucher in den Verkehr gebracht werden
Aufzeichnungsvorlage
Gibt es auf den Seiten der LfL Bayern zum ausfüllen, oder auch herunterladen.
Wann besteht die Meldepflicht
Die Meldepflicht besteht, wenn der Import aus einem anderen Bundesland oder Ausland erfolgt. Der Empfänger des Wirtschaftsdünger hat bis zum 31. März des jeweils vorangegangenen Jahres an die Bayrische Landesanstalt für Landwirtschaft zu melden. Dient das Inverkehrbringen eines gewerblichen Zweckes (Gewerbmäßig bedeutet, dass das Inverkehrbringen im Rahmen eines Gewerbes oder sonst zu Erwerbszwecken erfolgen) ist ebenfalls eine Meldung an die Bayrische Landesanstalt für Landwirtschaft zu tätigen
Folgen bei Nichteinhalten und für wen?
Die Dokumentation ist in erster Linie für den Abgeber erforderlich, da dieser in diesem Bereich nach Fachrecht (Bei Verstoß Bußgelder) mit Kontrollen rechnen muss. Kopien des Formulars bei Beförderer und Empfänger sind sicher von Vorteil (Beim Empfänger zur Düngedokumentation ebenfalls Pflicht). Bis jetzt hat ein Verstoß keine Auswirkungen auf die Betriebsprämie, da ja auch KG's oder gewerbliche Biogasanlagen Wirtschaftsdünger in Umlauf bringen können und somit bei einem Prämienabzug nicht relevant betroffen wären.
Ziel dieser Kontrollen ist es wahrscheinlich die Ströme an Wirtschaftsdünger und Substraten besser zu erfassen. Auch Tiergesundheitsaspekte werden eine Rolle spielen (Stichwort: Tierseuchenbekämpfung). Wie Kontrollen zu diesem Fachrechtsthema aussehen ist aktuell noch nicht bekannt.
Quelle und weitere Hinweise: Bayrische Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt für Landwirtschaft --> Agrarökologie --> Düngung)