Überbreitenregelungen in Bayern 2009

Überbreitenregelungen in Bayern 2009

1. Fahrzeuge mit einer Fahrzeugbreite bis einschließlich 3,10 Metern

Für diese Fahrzeuge gilt das Befahren öffentlicher Straßen – wie bisher - ohne eine gesonderte Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO und ohne gesonderte Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO als erlaubt bzw. genehmigt.

2. Fahrzeuge mit einer Fahrzeugbreite von 3,11 Metern bis einschließlich 3,30 Metern

Für diese Fahrzeuge muss eine gültige Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO von der zuständigen Genehmigungsbehörde vorliegen. Die unteren Straßenverkehrsbehörden sind weiterhin ermächtigt, Erlaubnisse ohne die Auflage eines vorausfahrenden Begleitfahrzeuges zu erteilen. Insoweit besteht kein Unterschied zur bisherigen Regelung.

3. Fahrzeuge mit einer Fahrzeugbreite von 3,31 Metern bis einschließlich 3,50 Metern

Für Fahrzeuge dieser Breite gilt bis auf Weiteres Folgendes:

3.1 Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO

Für die betroffenen Fahrzeuge muss eine gültige Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO von der zuständigen Genehmigungsbehörde vorliegen. Die Ausnahmegenehmigungen sind wie gewohnt unter der Bedingung zu erteilen, dass der Genehmigungsinhaber eine gültige Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO besitzt. Sie sind darüber hinaus mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen. Für die unter Ziffer 3.2.1 Buchstaben a bis d beschriebene Ausrüstung ist keine zusätzliche Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erforderlich.

3.2 Erlaubnisse nach § 29 Abs. 3 StVO

Die unteren Straßenverkehrsbehörden werden hiermit ermächtigt, die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO unter nachfolgenden Nebenbestimmungen ohne Auflage eines Begleitfahrzeugs mit bayernweiter Geltung zu erteilen, soweit keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Das bisherige Erfordernis einer befestigten Restfahrbahnbreite von 2,50 Metern entfällt damit grundsätzlich. Die Erlaubnis ist mit nachfolgenden Nebenbestimmungen zu versehen:

3.2.1 Ausrüstung

Die Erlaubnis ist mit der Bedingung zu versehen, dass das Fahrzeug bei Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit den nachfolgend beschriebenen Einrichtungen vollständig und entsprechend der geltenden Anbauanleitung ausgerüstet ist. Alle lichttechnischen Einrichtungen müssen funktionstüchtig und gereinigt sein und sind in Betrieb zu nehmen, sobald das Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt.

a. Lichttechnische Einrichtungen

Das Fahrzeug muss mit mindestens drei gelben elektronischen Rundumleuchten
ausgerüstet sein, von denen zwei vorn und eine hinten auf dem oberen
Abschluss des Fahrzeugs (z.B. Dach) fest installiert sind. Zusätzliche Leuchten (auch herkömmliche mit Drehspiegel) sind zulässig. Die Rundumleuchten müssen über eine Bauartgenehmigung verfügen und 120 Doppelblitze pro Minute ausstrahlen.Die Rundumleuchten müssen horizontal in einem Winkelbereich von 360 Grad und vertikal in einem Winkelbereich von mindestens 8 Grad nach oben
sichtbar sein. Nach unten muss der Schenkel des Sichtwinkels die Fahrbahn in
einer Entfernung von max. 20 Metern vom Fahrzeugumriss berühren.
Das Fahrzeug muss in Fahrtrichtung links oben mit einem Scheinwerfer ausgerüstet sein, der das vordere linke Rad des Fahrzeugs sowie den Bereich der Straße neben diesem Rad ausleuchtet. Der Scheinwerfer darf eine maximale Leistung von 35 Watt haben. Die Anbringung ist so zu gestalten, dass eine Blendung des Begegnungs- und Überholverkehrs ausgeschlossen ist. Sofern notwendig, sind am Scheinwerfer geeignete Blenden anzubringen.

b. Frontschild

Das Fahrzeug muss im Frontbereich über die gesamte Fahrzeugbreite (also inklusive Räder oder vorstehende Teile) mit einem abnehmbaren Schild ausgerüstet sein. Die Höhe des Schildes selbst muss mindestens 580 mm betragen. Die Ausführung richtet sich nach den Gestaltungsvorschriften für das Zeichen 630 (Park-Warntafel) und nach DIN 30710 (Folientyp 2). Auf die Veröffentlichung in VKBl 1980, S. 737 Nr. 270 wird hingewiesen. Die rot-weißen Markierungen müssen ohne Unterbrechung die gesamte Breite des Schildes abdecken. Es bietet sich die Verwendung eines rot-weiß gestreiften Reflektorbandes (Höhe: 560 mm) an. Die Außenkanten des Warnschilds und ggf. weitere, vorstehende Kanten sind durch geeignete Maßnahmen (z.B. Abrundung mit Radius > 2,5 mm) so zu gestalten,dass die Forderungen gem. § 30 Abs. 1 StVZO und Rili 74/483/EWG dauerhaft erfüllt werden.Das Schild ist mit Begrenzungsleuchten, die sich mit dem Fahrtlicht automatisch einschalten sowie einem weißen Reflektorband (Höhe: 20 mm) an der Oberkante zu versehen. Das weiße Reflektorband muss ohne Unterbrechung die gesamte Breite des Schildes abdecken.Im Fahrbetrieb auf öffentlichen Straßen muss das Schild so weit abgesenkt werden,dass der Abstand zwischen Fahrbahnoberfläche und Unterkante des Schildes maximal 500 mm beträgt.Zur Erläuterung darf aus das anliegende Bild 1 verwiesen werden. Die Wirkung des Schildes bei Nacht verdeutlicht Bild 5.

c. Warntafeln

Jeweils hinten am Fahrzeug und am angehängten Mähwerk müssen links und rechts an den ggf. ausklappbaren Rückleuchten Warntafeln angebracht werden, die mit dem Umriss des Fahrzeugs abschließen. Abweichungen bis 100 mm nach innen können zur Vermeidung gefährlich herausragender scharfer Kanten zugestanden werden. Auf die Richtlinie des BMVBW zur Kenntlichmachung überbreiter Fahrzeuge – VKBl 1974, S. 2 i. d. F. VKBl 1983, S. 23 – wird hingewiesen. Auf die Bilder 2, 3 und 4 wird hingewiesen.

d. Konturmarkierungen

Zur Verdeutlichung der Ausmaße des Fahrzeugs sind folgende Konturmarkierungen anzubringen, die auch den anliegenden Bildern 2, 3 und 4 zu entnehmen sind.

  • Leuchtstreifen in gelb links und rechts in Längsrichtung am Fahrzeug über
    den gesamten einheitlichen Fahrzeugkorpus
  • Leuchtstreifen in gelb links und rechts am Schneidwerk
  • Leuchtstreifen in rot am oberen Abschluss des Fahrzeughecks
  • Leuchtstreifen in weiß an der Oberkante des Frontschildes (siehe Buchstabe b.)

e. Freiwillige Ausrüstung

Das Fahrzeug darf zudem mit einem Seitenscheinwerfer zur Ausleuchtung des rechten Fahrbahnrandes vor dem Frontschild ausgestattet werden. Der Scheinwerfer darf eine maximale Leistung von 35 Watt haben. Er ist so anzuordnen, dass eine Blendung des Begegnungs- und Überholverkehrs ausgeschlossen ist. Sofern notwendig, sind am Scheinwerfer geeignete Blenden anzubringen.

3.2.2 Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs

Für den Fall des erstmaligen Verstoßes gegen die Nebenbestimmungen ist der Widerruf der Erlaubnis vorzusehen.

3.2.3 Folgen der Nichteinhaltung

Der Antragsteller ist gegen Unterschrift darüber zu belehren, dass sich das Fahrzeug ohne Erlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr bewegt, wenn die Ausstattung nicht entsprechend der dargestellten Grundsätze angebracht, funktionstüchtig,vollständig gereinigt oder nicht eingeschaltet ist.

3.2.4 Allgemeine Nebenbestimmungen

Darüber hinaus gelten die allgemeinen Auflagen und Bedingungen der VwV-StVO und der Richtlinien für den Großraum- und Schwertransporte (RGST), soweit dieses Schreiben keine abweichende Regelung trifft.

4. Antragsteller,

welche die Erleichterung nicht nutzen wollen Für Antragsteller, welche die Erleichterung nicht nutzen wollen gilt Folgendes:
Die Erlaubnis kann mit der Bedingung erteilt werden, dass bei der Benutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ständig eine befestigte Restfahrbahnbreite von 2,50 Metern verbleibt und dass unterhalb dieses Wertes die Fahrt nur in Begleitung eines vorausfahrenden Begleitfahrzeugs mit Kennleuchte mit gelbem Rundumlicht und entsprechendem Hinweisschild (z.B.: „Achtung, überbreites Fahrzeug folgt!“) erfolgen darf. Die Ziffern 6.1 – 6.8 gelten dann entsprechend.Die Möglichkeit der Anwendung der Grundsätze der VwV zu § 29 Abs. 3 StVO bleibt unberührt.

5. Fahrzeuge mit einer Fahrzeugbreite von mehr als 3,50 Metern

Hier verbleibt es bei der geltenden Rechtslage, insbesondere bei der Anwendung
der VwV zu § 29 Abs. 3 StVO.

6. Allgemeine Grundsätze für alle Erlaubnisverfahren

Es gelten folgende allgemeinen Grundsätze:

6.1 Sammelerlaubnisse

Alle Fahrzeuge eines Unternehmers innerhalb der jeweiligen aufgeführten Breitengrenzen(3,11 – 3,30 Meter; 3,31 – 3,50 Meter), welche die genannten Voraussetzungen erfüllen, können in einer Sammelerlaubnis zusammengefasst werden. Besitzt ein Unternehmer also mehrere Fahrzeuge mit einer Breite zwischen 3,31 Metern und 3,50 Metern, können alle diese Fahrzeuge in einer Erlaubnis aufgeführt werden. Es bestehen in diesem Fall keine Bedenken, wenn der Fahrzeugführer auf den jeweiligen Fahrzeugen lediglich eine beglaubigte Kopie der Sammelerlaubnis mitführt. Im Falle der Erteilung einer Sammelerlaubnis weisen wir auf Art. 6 Kostengesetz hin, wonach der mit der Amtshandlung verbundene geringere Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen ist. Die Sammelerlaubnis darf sich nach derzeitiger Rechtslage nur auf konkret bezeichnete– also schon vorhandene – Fahrzeuge des Unternehmers erstrecken. Die Voraberteilung einer Erlaubnis auch für künftige vergleichbare Fahrzeuge eines Unternehmers – z.B. Ersatzfahrzeuge - ist nicht möglich.

6.2 Mindestalter

Sämtliche Erlaubnisse sind mit der Auflage zu versehen, dass Fahrzeuge, die eine Außenbreite von über 3,10 Metern aufweisen, nur von Fahrzeugführern gefahren werden dürfen, die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften bleiben im Übrigen unberührt.

6.3 Einweisung

Die Fahrzeugführer sind in die Fahrzeuge einzuweisen und auf die besonderen Gefahren hinzuweisen; die Einweisung ist schriftlich zu dokumentieren.

6.4 Haftungserklärung

Der Antragsteller muss bei Antragstellung eine Haftungserklärung abgeben, mit der er sich verpflichtet, für alle beim Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr entstehenden Schäden einzutreten. Auf die Nr. VI. 6 der VwV zu § 29 Abs. 3 StVO wird verwiesen.

6.5 Überschwere und sonstige Fahrzeuge

Die geltenden Regelungen zu Länge, Höhe und Achslast der Fahrzeuge bleiben von der Regelung unberührt.

6.6 Unzulässigkeit von Allgemeinverfügungen

Die Erteilung der Erlaubnis per Allgemeinverfügung ist nicht zulässig.

6.7 Verweis auf geltende Rechtslage

Im Übrigen verbleibt es bei der geltenden Rechtslage, insbesondere bei der Anwendung der VwV zu § 29 Abs. 3 StVO. Ebenso bleibt das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO unberührt.

6.8 Geltungsdauer

Dauererlaubnisse können bis zu einer Geltungsdauer von maximal 3 Jahren erteilt werden.

6.9 Altfälle

Erteilte Erlaubnisse behalten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer ihre Wirksamkeit. Für alle ab sofort gestellten Anträge ist diese Regelung anwendbar.

7. Kontrolle

Die Polizeipräsidien werden gebeten, dem Bayerischen Staatsministerium des Innern über sämtliche Vorfälle im Zusammenhang mit Mähdreschern bis 31.12.2009 zu berichten.

8. Aufhebung vorangegangener Schreiben

Die Schreiben des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 06.07.2007, 13.07.2007, 02.07.2008 und 07.07.2008 mit Aktenzeichen IC4-3636-133 werden hiermit aufgehoben. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der mit Schreiben vom 02.07.2008 eingeführte Probeversuch beendet ist.

*Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern

Ausrüstung - Beispielbilder



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