Übergangsfrist verlängert bis 2018

Übergangsfrist verlängert bis 2018

Wie im letzten Rundschreiben berichtet wurde für dieses Jahr durch die BMVI (Bundesverkehrs ministerium) und die BAG (Bundesamt für Güterverkehr) die Umsetzung einer Rechtsauslegung angekündigt. Diese geplanten Änderungen haben zu vielen Unsicherheiten bei Landwirten und Lohnunternehmern geführt.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) gestalten unter anderem auch den rechtlichen Rahmen für landwirtschaftliche Transporte.
Für alle land- und fortwirtschaftlichen Transporte, die nicht von Landwirt zu Landwirt im Rahmen des MR e.V. abgewickelt werden, sollte ab dem 01.07.2017 eine neue Rechtsauffassung gelten.

Bisher waren auch Arbeiten durch gewerbliche Lohnunternehmen, die in engem Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen und -forstwirtschaftlichen Dienstleistung standen, nicht von der Erlaubnispflicht des GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz) betroffen. Aktuell werden Transportdienstleistungen, die nicht zwischen zwei Landwirten im  Rahmen des MR e.V. verrichtet werden, als erlaubnispflichtig angesehen.

Auswirkungen für Auftraggeber: (Landwirtschaftliche Betriebe)


Transportarbeiten zwischen zwei Landwirten (Mitglied im MR e.V.), die lof-Bedarfsgüter mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen (Keine Sattelzugmaschinen, Sonderfahrzeuge) durchgeführt werden und unter der Vermittlung des MR stattfinden, bleiben nach wie vor erlaubnisfrei (d.h. keine weiteren Auflagen).

Vorsicht bei Auftragsvergabe an gewerbliche Lohnunternehmer! Auftraggeber sind nach GüKG verpflichtet die Einhaltung aller Vorschriften vorab zu prüfen. Das bedeutet wenn gewerbliche Lohnunternehmer Transportarbeiten verrichten, muss der Auftraggeber sich entsprechende Nachweise vorlegen lassen und ist hier ebenfalls in der Verantwortung für die Einhaltung des GüKG!

Auswirkungen für Auftragnehmer: (Gewerbliche Lohnunternehmer und andere Dienstleister)

Lohnunternehmer und Dienstleister fallen nach geänderter Rechtsauffassung nicht mehr unter die Ausnahmen. Das bedeutet das alle Lohnunternehmer ab dem 01. Juni 2017 bei Tätigkeiten, die eine Beförderung enthalten eine Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsgesetz benötigen! Diese Erlaubnis beinhaltet neben vielen Vorschriften und Nachweisen auch eine Prüfung zum Verkehrsleiter. Eine Genehmigung nach GüKG ist 10 Jahre gültig und ist beim Landratsamt zu beantragen.

Aufschub dieser Regelungen bis zum 31.05.2018

Durch den gemeinsamen Einsatz des Bundesverbandes der Maschinenringe, Lohnunternehmerverband und des BBV konnte diese neue Regelung bis Ende Mai 2018 verschoben werden.

Dadurch haben Lohnunternehmer mehr Zeit, um sich auf eine kommende Erlaubnispflicht nach Güterkraftverkehrsgesetz vorzubereiten. Die Verlängerung der alten Regelung soll genutzt werden, um evtl. auch über Ausnahmen für land und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h zu verhandeln.

Handlungsempfehlung

Wir empfehlen allen Lohnunternehmern sich möglichst schnell die Voraussetzungen für den gewerblichen Gütertransport zu erfüllen.

Voraussetzungen GüKG:

  • Zuverlässigkeit (Auszug Gewerbezentralregister und polizeiliches Führungszeugnis)
  • Fachliche Eignung (Schulung und Prüfung bei der IHK zum sogenannten Verkehrsleiter - dieser übernimmt die Verantwortung für die Einhaltung des GüKG)
  • Finanzielle Leistungsfähigkeit (Eigenkapital-Nachweis über geprüfte Jah resabschlüsse)
  • Güterschades-Haftpflichtversicherung (Auf jedem Fahrzeug muss des Nachweis mitgeführt werden)

Bei genügend Anfragen organisieren wir zusammen mit Nachbarringen und IHK einen entsprechenden Kurs für unsere Lohnunternehmer einfach in der Geschäftsstelle anrufen.

 

Siehe auch


Haben Sie Fragen, brauchen Sie Unterstützung melden Sie sich bei uns Wir sind für unsere Mitglieder da!