Übersicht Straßenverkehrsrecht 2011

Übersicht Straßenverkehrsrecht 2011

1. Zulassung nach StVZO

  • Breite: 3,0 m bei Arbeitsmaschinen
  • 2,55 m bei Fahrzeugen (bei Breitreifen bis 3 m mit Eintrag in die Fahrzeugpapiere)
  • Länge: 12 m Einzelfahrzeug - 18 m Zug
  • Höhe: 4 m
  • Achslast: 10 t Einzelachse
  • 11,5 t Antriebsachse

Bei Überschreiten dieser Maße:

2. Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO

  • Gutachten von TÜV oder Dekra zur Bewertung der technischen Verkehrssicherheit
    (i. d. R. Hersteller)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Versicherung

3. Erlaubnisverfahren nach § 29 Abs. 3 StVO bis Mitte 2007

  • Antrag beim LRA
  • Straßenbauliche und polizeiliche Überprüfung
  • Einzelgenehmigung für 1 – 3 Jahre
  • umfangreiche Auflagen

- Fahrverbote zu bestimmten Zeiten
- Streckenverbote
- Begleitfahrzeug

  • z. T. nur landkreisbezogene Genehmigung
  • sehr unterschiedliche Handhabung innerhalb Bayerns

Schätzung: ca. 80 % der Landwirte und ca. 50 % der Lohnunternehmer fahren ohne Erlaubnis

4. Bayern: Vereinfachtes Verfahren

Erlass des Bayerischen Staatsministeriums des
Innern vom 06.07.2007:

  • Erleichterungen nur bei Überbreiten
  • Sammelerlaubnis für alle überbreiten Fahrzeuge
    eines Unternehmens
  • Gültigkeit bayernweit und bis zu 3 Jahre
  • Einzelerlaubnis ist weiter möglich
  • • Fahrzeugführer muss mind. 18 Jahre alt sein
  • • Haftungserklärung des Antragstellers für alle Schäden, die beim Betrieb auf öffentlichen Straßen entstehen
  • • bis 3,30 m:
          - kein Begleitfahrzeug
  • von 3,31 m bis 3,50 m:
          - kein Begleitfahrzeug, sofern die Restfahrbahnbreite mind. 2,50 m beträgt
          - Eigenverantwortung des Fahrers
  • bei Einsatz eines Begleitfahrzeugs:
         - Keine weiteren Auflagen hinsichtlich Fahrstrecken und Einsatzzeiten

Siehe auch


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