Übersicht Straßenverkehrsrecht 2011
1. Zulassung nach StVZO
- Breite: 3,0 m bei Arbeitsmaschinen
- 2,55 m bei Fahrzeugen (bei Breitreifen bis 3 m mit Eintrag in die Fahrzeugpapiere)
- Länge: 12 m Einzelfahrzeug - 18 m Zug
- Höhe: 4 m
- Achslast: 10 t Einzelachse
- 11,5 t Antriebsachse
Bei Überschreiten dieser Maße:
2. Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO
- Gutachten von TÜV oder Dekra zur Bewertung der technischen Verkehrssicherheit
(i. d. R. Hersteller) - Unbedenklichkeitsbescheinigung der Versicherung
3. Erlaubnisverfahren nach § 29 Abs. 3 StVO bis Mitte 2007
- Antrag beim LRA
- Straßenbauliche und polizeiliche Überprüfung
- Einzelgenehmigung für 1 – 3 Jahre
- umfangreiche Auflagen
- Fahrverbote zu bestimmten Zeiten
- Streckenverbote
- Begleitfahrzeug
- z. T. nur landkreisbezogene Genehmigung
- sehr unterschiedliche Handhabung innerhalb Bayerns
Schätzung: ca. 80 % der Landwirte und ca. 50 % der Lohnunternehmer fahren ohne Erlaubnis
4. Bayern: Vereinfachtes Verfahren
Erlass des Bayerischen Staatsministeriums des
Innern vom 06.07.2007:
- Erleichterungen nur bei Überbreiten
- Sammelerlaubnis für alle überbreiten Fahrzeuge
eines Unternehmens - Gültigkeit bayernweit und bis zu 3 Jahre
- Einzelerlaubnis ist weiter möglich
- • Fahrzeugführer muss mind. 18 Jahre alt sein
- • Haftungserklärung des Antragstellers für alle Schäden, die beim Betrieb auf öffentlichen Straßen entstehen
- • bis 3,30 m:
- kein Begleitfahrzeug
- von 3,31 m bis 3,50 m:
- kein Begleitfahrzeug, sofern die Restfahrbahnbreite mind. 2,50 m beträgt
- Eigenverantwortung des Fahrers
- bei Einsatz eines Begleitfahrzeugs:
- Keine weiteren Auflagen hinsichtlich Fahrstrecken und Einsatzzeiten