Vorerst gilt eine Kulanzfrist ab dem 1. Juli 2018

Vorerst gilt eine Kulanzfrist ab dem 1. Juli 2018

Schneller Überblick

Aktuelle Übersicht zur Mautplficht (Stand: 29.06.2018)
Maut: JA oder NEINLof Zugmaschinen bis 40 km/h bbHLof Zugmaschinen >40 bis 60 km/h bbHLkw, Sattelzug, Zugmaschine, lof Sattelzug. Agrar-Lkw*
Land- und Forstwirt für eigene Zwecke oder über Maschinenring e.V.NEINNEINJA
Lohnunternehmer, Biogasanlage, Landmaschinenhändler, Hersteller und AndereNEINJA, bei Ladungsfahrt

NEIN, bei Solofahrt, Leerfahrt mit Anhänger od. Arbeitsgeräten
JA

 

Ab dem 1. Juli 2018 besteht eine Mautpflicht auf deutschen Bundesstraßen für Fahrzeuge über 7,5 to zulässiges Gesamtgewicht, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind, oder dafür verwendet werden können!

Wie bereits kurzfristig im letzten Rundschreiben berichtet, würde ohne die am 27.07. geschaffene Kulanzregelungen, die Mautpflicht für alle landwirtschaftlichen Fahrzeuge die bauartbedingt über 40 km/h zugelassenen gelten.

Durch die Zusammenarbeit von BBV, Lohnunternehmerverband und dem Bundesverband der Maschinenringe konnte nun doch rechtzeitig eine Kulanzfrist zur Maut ab dem 01.07.18 erwirkt werden.

Folgende Regelungen gelten für landwirtschaftliche Betriebe:

  • Laut dem bereits bestehenden Mautbefreiungstatbestand in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 BFStrMG sind landwirtschaftliche Fahrzeuge im geschäftsmäßigen Güterverkehr mit einer bbH von maximal 40 km/h von der Maut befreit.
  • Darüber hinaus sollen auch die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderungen von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern und Erzeugnissen nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 GüKG zukünftig mautfrei sein. (eigene Zwecke, im Rahmen des MR e.V.)
  • Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des eingesetzten Fahrzeugs spielt hierbei keine Rolle.
  • Die Freistellung gilt sowohl für Fahrten mit Beladung als auch Leerfahrten, es sind sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Beförderungen umfasst.

Das Bundesamt für Güterverkehr als zuständige Fachbehörde wurde bereits von dieser Kulanzregelung informiert.

Was ist mit den gewerblichen landwirtschaftlichen Lohnunternehmen?

Zu beachten ist das trotz der Mautbefreiung der landwirtschaftlichen Transporte für eigene Zwecke und im Rahmen des Maschinenrings für Dritte, für land- und forstwirtschaftliche Transporte von Lohnunternehmen seit 01.06.2018 eine weitere Kulanzfrist zum Güterkraftverkehrsgesetz gilt. Diese wurde im Bundesanzeiger am 24.05.18 veröffentlicht und betrifft alle gewerblichen Lohnunternehmen.

Das bedeutet, die Nichtahndungsfrist für Beförderungen, die ohne Erlaubnis nach GüKG durchgeführt wurden und werden, gilt unter bestimmten Vorraussetzungen auch über den 31.05.2018 hinaus solange, bis eine Gesetzesänderung umgesetzt wird.

Um diese Fristverlängerung zu ermöglichen, wurden die dafür notwendigen Merkmale klar definiert. Gegenüber dem bekannten Stand gibt es eine wichtige Änderung, die allerdings absehbar war und Ihnen schon seit langer Zeit bekannt ist:

  • a) Die Beförderung muss in der Land- und Forstwirtschaft üblich sein. Die eingesetzten Fahrzeuge dürfen nur land- und forstwirtschaftliche Transporte verrichten, nicht aber beispielsweise für Baustellenverkehre verwendet ­werden.
  • b) Die Beförderung muss für land- und forstwirtschaftliche Betriebe erfolgen. Dazu gehören nur die Betriebe, die land- und forstwirtschaftliche Rohstoffe erzeugen und produzieren, nicht aber Betriebe, die die Rohstoffe nur ver- oder weiterverarbeiten.
  • c) Bei den beförderten Gütern muss es sich um land- und forstwirtschaftliche Bedarfsgüter oder Erzeugnisse handeln, wie z. B. Ernte, Vieh, Futter- und Düngemittel.
  • d) Die Beförderungen erfolgen mit Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h.
  • e) Die Teilnahme am gewerblichen Güterkraftverkehr muss verkehrswirtschaftlich unbedeutend sein. Ein befördernder Unternehmer darf sich nicht auf eine Befreiung berufen, um sich durch die Nichteinhaltung der geltenden Bestimmungen wettbewerbsrechtlich einen Vorteil, insbesondere gegenüber dem gewerblichen Straßengüterverkehr nach den übrigen Vorschriften des GüKG, zu verschaffen.

Unabhängig von der oben genannten Änderungen bzw. Erleichterungen zur bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bei der Maut, gelten beim gewerblichen Gütertransport aktuell bis eine Gesetzesänderung umgesetzt wird die maximale bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h!

Transporte von lof- Mitgliedsbetrieben im Rahmen des MR e. V. nach wie vor erlaubnisfrei Nach § 2 Abs.1 Nr. 7 bb GüKG sind die in land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Betrieben üblichen Beförderungen von lof Erzeugnissen oder Bedarfsgütern im Rahmen eines MR e.V. oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses von der Erlaubnispflicht des GüKG befreit.

Dies bedeutet, wer nicht im Rahmen der MR-Ausnahme fahren kann, muss entweder die Erlaubnis für den gewerblichen Güterverkehr bzw. einen Verkehrsleiter im Unternehmen haben, oder aber entsprechend Schlepper, die zur Beförderung eingesetzt werden auf eine bbH von 40 km/h zu drosseln.

Stand: 29.06.2018

Wir werden weiterhin über alle unsere Kanäle unsere Mitglieder informieren.

Die 40 km/h betreffen Landwirte und Lohnunternehmer in immer mehr Bereichen, so dass die Vorteile der sogenannten „40er Linie“ überwiegen.
Folgende Punkte müssen berücksichtigt werden bei Fahrzeugen, die über dieser 40er Linie zugelassen sind:

  • Unklarheit bei der neuen Mautpflicht Führerscheinproblematik z.B. bei Lehrlingen unter 18 Jahren
  • Fahrerkarte und gewerblicher Güterverkehr bei Lohunternehmern (siehe oben)
  • TÜV Kosten
  • Höherer Reifen- und Kraftstoffverbrauch
  • Beim Transport entsprechende Anhänger meist nicht für Betrieb schneller als 50 km/h zugelassen

Bei speziellen Fragen können sich Lohnunternehmer und Mitglieder auch gerne direkt an uns in der Geschäftsstelle melden.

Siehe auch


Haben Sie Fragen, brauchen Sie Unterstützung melden Sie sich bei uns Wir sind für unsere Mitglieder da!