Was ändert sich für Landwirte mit der neuen Rundfunkgebühr?

Was ändert sich für Landwirte mit der neuen Rundfunkgebühr?

Für alle Bürgerinnen und Bürger d.h. Familien, WG's und nichteheliche Lebensgemeinschaften gilt eine einfache Regel: "Eine Wohnung - ein Beitrag" - Mehrfachbelastungen entfallen.

Der Rundfunkbeitrag für Bürgerinnen und Bürger gilt für alle Bewohner einer Wohnung sowie ihre privat genutzten Kraftfahrzeuge. Mit diesem Beitrag ist auch die private Nutzung aller Rundfunkangebote am Arbeitsplatz abgedeckt. Für eine Zweitwohnung ist ein eigener Beitrag zu zahlen.

Also gilt im Regelfall für eine landwirtschaftliche Betriebsleiterfamilie ist ein Beitrag für eine Wohnung zu bezahlen, darin enthalten sind alle Geräte und alle privat genutzten PKW.

Weiterführender Link Thema: Beitrag für Bürgerinnen und Bürger

Was muss mann beim landwirtschaftlichen Betrieb beachten?

Für Unternehmer und Institutionen ändert sich ebenfalls einiges durch das neue Beitragsmodell. Die meisten landwirtschaftlichen Betriebe sind in den letzten Monaten schon von der GEZ angeschrieben worden und sollten Anzahl der Betriebsstätten und Beschäftigte auflisten.
Diese werden auch für die neue Beitragsberechnung verwendet.

Beispiel (Stand 2013):
Ein durchschnittlicher Landwirtschaftlicher Familienbetrieb hat in der Regel

  • eine Betriebsstätte
  • einen Betriebs-PKW
  • in der Staffel für Betriebsstätten bei 0-8 Beschäftigte

fällt ein 1/3 Beitrag von aktuell 5,99 € pro Monat für das Unternehmen an.

(Hinzu kommt noch die private Wohnung/Haus mit einem vollen Beitrag pro Monat)

Weitere Hinweise die für die Landwirtschaft wichtig sind:

  • Für jedes zusätzliche Betriebs KFZ fällt ein 1/3 Beitrag an. (Ein betrieblich genutztes KFZ ist frei)
  • Schlepper und Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind nach aktueller Lage nicht mehr Beitragspflichtig und müssen auch nicht angegeben werden. Beitragspflichtige KFZ sind nur betrieblich genutzte PKW, LKW und Omnibusse.
  • Genaue Regelungen für Ferienwohnungen beachten! (Pro Bestriebsstätte ist das erste Zimmer/Ferienwohnung frei für jedes weiter Zimmer oder Wohnung ist ein 1/3 Beitrag pro Monat zu zahlen)
  • Als Beschäftige gelten alle sozialversicherungspflichtigen Voll- und Teilzeitbeschäftigen. Nicht mitgerechnet werden Auszubildende, geringfügig Beschäftigte und Leiharbeiter.

Weiterführender Link Thema: Beitrag für Unternehmen


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