Änderungen bei der Bauhilfe im Rahmen der überbetrieblichen Zusammenarbeit.
Neues Gerichtsurteil des Finanzgerichtes
Nach einem neuen Gerichtsurteil des Finanzgerichtes Baden-Württemberg (Urteil vom 07.11.2010 - Az. 9 K 5129/09) zählt die Bauhilfe nicht zur landwirtschaftlichen Produktion. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuerpauschalierung nicht mehr angewandt werden kann. Der pauschalierende Bauhelfer (Auftragnehmer) muss seit dem 01.01.2017 19 % Mehrwertsteuer ans Finanzamt abführen. Für einen optierenden Landwirt als Auftragneh- mer (Bauherrn) entstehen dadurch in der Regel keine Nachteile, denn ein eventueller Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG ist unter Beachtung der Voraussetzungen möglich. Damit die Bauhelfertätigkeit generell steuerlich den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gemäß $ 13 EStG zugeordnet werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Auftraggeber und Auftragnehmer müssen aktive Landwirte sein.
- Die Arbeiten werden direkt für den ldw. Be- trieb des Auftraggebers getätigt.
- Bauhelfertätigkeiten nur bei Herstellung, Erhaltung, Verbesserung und Erneuerung von landwirtschaftlichen Betriebs- und Wirt- schaftsgebäuden (z.B. Nicht beim privatem Wohnhaus!)
- Es dürfen nur reine Hilfstätigkeiten verrich- tet werden.
- Beim Auftragnehmer besteht die Umsatz- grenze von max. 51.500,- € bzw. 1/3 des Gesamtumsatzes.
Falls Fragen zum Thema Bauhilfe bestehen, besuchen Sie unsere Internetseiten, oder rufen Sie direkt in der Geschäftsstelle an, wir beraten Sie gerne vor ihrer nächsten Baumaßnahme.