Wichtige Informationen zur Düngeverordnung

Wichtige Informationen zur Düngeverordnung

Die neue Düngeverordnung ist mittlerweile ein Jahr alt und hat bereits viele Betriebe zum Umdenken und Umstrukturieren gezwungen. Für viele Landwirte hat die Bedarfsermittlung im Frühjahr (vor allem in den Roten Gebieten) zu einem bösen Erwachen geführt, da die mineralischen Düngegaben deutlich reduziert werden mussten.

N-Düngung im Herbst

Grünes Gebiet: Auf Flächen im grünen Gebiet (weder Rot noch Gelb) sind grundsätzlich keine großen Neuerungen aufgetreten. Der Landwirt kann, wie bisher Raps, Gerste (nach Getreide) und Zwischenfrüchte mit Stickstoff düngen und dabei bis zu 30kg NH4-N bzw. 60kg Gesamt-N je ha ausbringen. Bei Raps und Gerste sollte allerdings beachtet werden, dass die Gaben im Herbst voll auf die Bedarfsermittlung mit angerechnet werden und somit im Frühjahr weniger gedüngt werden darf.

Rote Gebiete: Im Gegensatz zu den Grünen Feldern darf man im Roten Gebiet nach Ernte der Hauptfrucht keinerlei N-Dünger mehr ausbringen. Dabei gibt es aber ein paar Ausnahmen zu berücksichtigen:

  • Raps, wenn der Nmin-Wert < 45 kg N/ha liegt (30/60!)
  • Zwischenfrüchte, wenn diese als Futter dient (kein Biogas!) (30/60!)
  • Anbau von Zweitfrüchten (Saat vor 01.08. und Ern- te im Herbst, oder Ernte im Herbst und Frühjahr) (nach Bedarf! -20%)

In den beschriebenen Fällen dürfen auch nach der Ernte der Hauptfrucht noch N-Dünger auf Roten Flächen ausgebracht werden. Jedoch sollte jeder Landwirt abwägen, ob die jeweilige Ausnahme für ihn sinnvoll ist, bzw. ob man die Vorgaben einhalten kann. Wer sich bzgl. der Herbstdüngung unsicher ist, kann über das Sperrfrist-Excel-Programm der LfL für Klarheit sorgen: https://www.lfl.bayern.de/iab/ duengung/032467/index.php Ebenso dürfen Sie gerne Düngeberater kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne weiter.


Zwischenfruchtanbau

Ein zweiter, wichtiger Aspekt für die Anbauplanung im Herbst ist der verpflichtende Zwischenfruchtanbau vor Sommerkulturen. Im Roten, bzw. Gelben Gebiet muss diese angebaut worden sein, um anschließend im Frühjahr N (Rot) bzw. P2O5 (Gelb) ausbringen zu dürfen.

Rotes Gebiet:Zwischenfruchtanbau vor sämtlichen Sommerungen, insofern im Frühjahr N gedüngt werden soll Leguminosen wären damit befreit (kein Düngebedarf) Befreiung, wenn die Hauptfrucht 2021 erst nach 01.10. geerntet wird (Zweitfrüchte zählen ebenfalls) Die Zwischenfrucht muss bis 15.01. stehen bleiben, davor weder Umbruch, noch Mulchen oder Walzen. Art der Zwischenfrucht frei wählbar, Reinsaat ebenso erlaubt wie Mischungen

Gelbes Gebiet: Zwischenfruchtanbau vor sämtlichen Sommerungen, insofern im Frühjahr P2O5 gedüngt werden soll (Vorsicht! In organischen Düngern ist P2O5 enthal- ten!) Die Zwischenfrucht muss bis 15.01. stehen bleiben, davor weder Umbruch, noch Mulchen oder Walzen. Alternativ kann eine Stoppelbrache bis zum 15.01. angelegt werden Befreiung, wenn die Hauptfrucht 2021 erst nach 01.10. geerntet wird (Zweitfrüchte zählen ebenfalls) Art der Zwischenfrucht frei wählbar, Reinsaat ebenso erlaubt wie Mischungen. Die Restriktionen für die Zwischenfrüchte gelten nur für die Vorgaben nach Düngeverordnung. Insofern Greeningauflagen mit denselben Zwischenfrüchten mit abgedeckt werden sollen, müssen hier evtl. weitere Auflagen eingehalten werden! Auch an dieser Stelle soll nochmals an die Sperrfrist- Excel der LfL verwiesen werden. Der Anbau von Zwischenfrüchten bzw. die daraus resultierende Erlaubnis der NP-Düngung ist darin gut abgebildet.

Bedarfsermittlung Zweitfrucht

Sobald man eine Zweitfrucht im Sommer anbauen und diese mit N-haltigen Düngern versehen will, braucht es eine Düngebedarfsermittlung für diese Zweitfrüchte. Im Gegensatz zum letzten Jahr muss man heuer allerdings keine eigene Berechnung dafür anstellen, son- dern eine, von der LfL vorgefertigte und im Wochenblatt veröffentlichte Bedarfsermittlung verwenden. Falls Sie zu diesem neuen System Fragen haben, dürfen Sie sich gerne bei uns melden

Aufzeichnungspflicht

Abschließend möchten wir Sie nochmals darauf hinweisen, dass mittlerweile die Aufzeichnungspflicht innerhalb von 2 Tagen besteht. Versuchen Sie bitte, Ihre Maßnahmen genau zu dokumentieren, sodass eine Aufsummierung am Ende des Jahres leichter anzufertigen ist. Vordrucke sind bei uns erhältlich. Probieren sie es auch gerne mit unser neuen digitalen Ackerschlagkartei "Mein Acker". Bei Problemen mit der App greifen sie auf einen unserer letzten Artikel zurück oder kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail.


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