Schadensregulierung bei Leihmaschinen
Der verschärfte Wettbewerb und die derzeit ne- gativen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen führen zu einem zunehmenden Kostendruck in der Landwirtschaft. Eine sinnvolle Möglichkeit die Ausgaben zu reduzieren und dabei auch noch leistungsstarke Technik auf dem neuesten Entwicklungsstand zu nutzen, sind Maschinengemeinschaften und Leihmaschinen. Allerdings besteht in der Grunddeckung der Haft- pflicht kein Versicherungsschutz für Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen. Der entsprechende Einschluss erfolgt über eine sogenannte Gewahrsamschadendeckung. Der Einsatz von Maschinen zur Nachbarschaftshilfe gilt als mitversichert. Also alle Maschinen und Geräte, die Sie von anderen Landwirten für Arbeiten in Ihrem Betrieb ausleihen.
Die Deckung greift außerdem im Fall von Schäden an geliehenen Maschinen, sofern keine ge- werbliche Tätigkeit vorliegt (z.B. Lohnunterneh- men mit Arbeiten für Dritte oder gewerblicher Bio- gasbetrieb). Eine eventuell für die Maschine bestehende Voll-, Teilkasko- oder Maschinenbruchversicherung muss bei einem Schaden in Vorleistung treten. Den Tarif der Versicherungskammer Bayern zeichnet besonders aus, dass neben geliehenen auch gemeinschaftlich angeschaffte Maschinen umfasst sind. Denn die meisten Versicherungen werten Schäden an Gemeinschaftseigentum oh- ne Differenzierung als Eigenschäden, sodass auch Miteigentümer keine Auszahlung erhalten.
Sprechen Sie dieses Thema bei Ihrer Versicherung an und klären Sie die Fragestellungen, die für Ihrem Betrieb passen. Falls Sie spezielle Fragen haben steht auch unser Partner das Versicherungsbüro Suttner zur Verfügung