Düngeverordnung Aktuell

Düngeverordnung Aktuell

Ausnahmen Trockenheit 2018

In vielen Regionen Bayerns leiden die Acker- und Futterbauflächen unter der seit Mai anhaltenden Trockenheit, einige Prognosen sagen weitere Niederschlagsdefizite und hohe Temperaturen bis September voraus. Bei Getreide kam es regional bereits zu erheblichen Ertragsausfällen und Futterbauflächen verdorren zunehmend. Wie ist damit in der Nährstoffbilanzberechnung 2018 und der Düngebedarfsermittlung 2019 umzugehen?

Nährstoffbilanzierung

In der Nährstoffbilanzierung müssen nicht die Mindererträge angeben werden, es können als Ersatz ausnahmsweise die dreijährigen Durchschnittserträge, die bei der Düngebedarfsermittlung verwendet wurden, angesetzt werden. Das gilt auch für Futterbaubetriebe, die trockenheitsbedingt Grobfutter zukaufen. Die Zukaufsmengen müssen nicht in der Bilanz berücksichtigt werden, sind jedoch zu dokumentieren.

Düngebedarfsermittlung

Weicht das Ertragsniveau 2018 um mehr als 20% vom Ertragsniveau des Jahres 2017 ab, können für die Berechnung des dreijährigen Durchschnitts die Erträge von 2017, 2016 und 2015 berücksichtigt werden.

Quelle und weitere Informationtionen: https://www.lfl.bayern.de/iab/duengung/197772/index.php

Serviceangebot MR

Wir bieten allen Mitgliedern ab Frühjahr 2019, zusätzlich zur Unterstützung bei der Düngeplanung, auch die Hilfestellung bei der Berechnung der neuen Feld-Stallbilanz sowie bei der Berechnung der Stoffstrombilanz an.
Ein Düngebedarfsermittlung für Kulturen mit organischer oder mineralischer Herbstdüngung wie Wintergerste, Winterraps ist vor der Düngung vorgeschrieben!
Melden Sie sich für einen Beratungstermin bei uns in der Geschäftsstelle!

Wann ist was jetzt im Winter 2018/2019 konkret zu tun?

Welche Dinge sind Grundlegend für einen landwirtschaftlichen Betrieb nach der aktuellen Düngeverordnung?

  • Für Tierhalter und Betriebe mit Biogasanlage muss eine Berechnung der 170 kg N je Hektar und Kalenderjahr vorliegen.
  • Eine Lagerraumberechnung bzw. Anfallender Wirtschaftsdünger sollte mit dem aktuellen Tierbestand vorliegen.
  • Betriebe die nach der neuen Verordnung eine Düngeplanung benötigen, müssen diese jeweils vor einer Düngemaßnahme erstellen.
  • Ebenfalls ist der entsprechende neue Nährstoffvergleich nach Plausibilisierter Feld-Stall Bilanz zu berechnen und unter bestimmten Vorraussetzungen eine Stoffstrombilanz.

Alle EDV Fachprogramme für diese Berechnungen finden Sie auf den Seiten der LfL Bayern

Welche Bilanz muss 2018 gerechnet werden?

  • Kalenderjahr 2017: nach Vorgabe alter DüV
  • Kalenderjahr 2018: nach Vorgabe DüV 2017
  • Wirtschaftsjahr: 2016/17: nach Vorgabe alter DüV
  • Wirtschaftsjahr: 2017/18: nach Vorgabe DüV 2017

Quelle: LfL Bayern - Häufig gestellte Fragen zur Düngeverordnung (FAQ)

Siehe auch


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